Fahrtensegeln

Wichtige, aktuelle Meldungen und Mitteilungen der Schifffahrtspolizei und des Wasserschifffahrtsamtes Ost werden auch online angeboten: http://www.elwis.de.

Für den Wassersport interessante und wichtige Broschüren finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr, Bau-und Wohungswesen: http://www.bmvbs.de.

Covid-19 bedingte Sperrungen/Aufhebungen

Neben den Auswirkungen auf den Segelsport in Berlin, hat die Covid-19 Pandemie auch länderübergreifende Auswirkungenn auf den Wassersport im Allgemeinen.

In Berlin und Brandenburg sind aktuell viele Schleusen nur eingeschränkt betrieben. siehe ELWIS

Folgende Bekanntmachungen für Seefahrer sind derzeit zu beachten:

Bekanntmachung für Seefahrer (T)46/20 WSA Tönning, 07.05.2020
Deutschland.Nordsee.Deutsche Bucht.Innere Deutsche Bucht, Sportboothäfen an der Nordseeküste Schleswig-Holstein eingeschränkter Betrieb
aktuell veröffentlicht: ja 
Karte(n): 103 
Geografische Angabe in: WGS 84 
Frühere BfS: 36/20 (T) 
Geografische Lage: Schleswig-Holsteinische Nordsee-Küste sowie Inseln und Halligen 
Zeit der Ausführung: ab sofort bis 17.05.2020 
Gültig von: 07.05.2020 
Gültig bis (einschl.): 17.05.2020 

siehe ELWIS

Bekanntmachung für Seefahrer 24/20 WSA Tönning, 30.03.2020
Deutschland.Nordsee.Deutsche Bucht.Innere Deutsche Bucht, Nordsee, Sportboothäfen an der Nordseeküste Schleswig-Holsteins bis auf weiteres geschlossen
aktuell veröffentlicht: ja 
Karte(n): 103 
Geografische Angabe in: WGS 84 
Geografische Lage: Schleswig-Holsteinische Nordsee-Küste sowie Inseln und Halligen 
Zeit der Ausführung: Ab sofort, bis auf weiteres 
Gültig von: 27.03.2020 

siehe: ELWIS

Bekanntmachung für Seefahrer 85/20 WSA Lübeck, 27.03.2020
Deutschland, Ostsee, Sportboothäfen an der Ostseeküste Schleswig-Holsteins bis auf weiteres geschlossen
aktuell veröffentlicht: ja 
Geografische Angabe in: WGS 84 
Frühere BfS: 84/20 
Geografische Lage: Karten: (16) 26 (INT 1360), 30 (INT 1353), 31 (INT 1357), 32 (INT 1359), 33 (INT 1364), 34 (INT 1365), 35, 36 (INT 1352), 37 (INT 1356), 41, 43 (INT 1358), 51 (INT 1362), 52 (INT 1363), 54 (INT 1303),100 
Zeit der Ausführung: Ab sofort, bis auf weiteres 
Gültig von: 27.03.2020 

siehe: ELWIS

Bekanntmachung für Seefahrer (T)39/20 WSA Stralsund, 23.03.2020
Deutschland.Ostsee, Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Verbot des Reisens aus privatem Anlass
aktuell veröffentlicht: ja 
Karte(n): (16) 36 / INT 1352; (16) 163 / INT 1351; (16) 40 / INT 1201; (16) 1513 
Geografische Angabe in: WGS 84 
Zeit der Ausführung: weiterhin bis vorerst 19.04.2020 
Gültig von: 23.03.2020 

Siehe: ELWIS

GPS und Bezugssysteme

Nicht alle Seekarten enthalten den Hinweis, welches Bezugssystem (Kartendatum) ihrem Gradnetz zu Grunde liegt, bzw. welche Abweichungen zu berücksichtigen sind. GPS verwendet generell das Bezugssystem WGS84. Mehrere Dezimalstellen bei der GPS-Anzeige täuschen dann bei Positionsangaben eine nicht vorhandene Genauigkeit vor, die zu Navigationsfehlern führen kann. In Landnähe sollte deshalb unbedingt terrestrisch navigiert werden. DGPS ergibt lokal eine höhere Genauigkeit; aber nur, wenn das Bezugssystem bekannt ist. Die Reichweite der DGPS-Sender ist begrenzt, die Nutzung kostenlos, mit Ausnahme der englischen Stationen.

Seit dem Frühjahr 2008 sind elektronische Seekarten in der Berufsschiffahrt als alleinige Seekarten zugelassen, wenn das Schiff mit einem ECDIS-Computer ausgerüstet ist. Papierkarten brauchen nicht mehr an Bord zu sein. Diese Seekarten, die vom BSH herausgegeben werden sind im Informationsgehalt stark erweitert. Sie enthalten z.B. Teile der Segelanweisungen der Seehandbücher und Leuchtfeuerverzeichnisse. Sie sind vektorisiert aufgebaut und erlauben damit ein absolutes Zoomen. Die Zusatzinformationen werden wie von Windows bekannt nach Anklicken der Objekte einfach in aufgeklappten Fenstern angezeigt.

Die Berichtigung erfolgt zur Zeit noch durch Disketten bzw. CD-Rom. Es ist angedacht, die Berichtigung über Satellitenfunk durchzuführen. Achten Sie beim Kauf von neuen Seekartenprogrammen darauf, daß diese den neuen Standards entsprechen, nur so besteht die Möglichkeit der weltweiten Verfügbarkeit von Seekarten.

Grenzformalitäten

Grenzpolizeiliche Kontrolle des Personenverkehrs über die Seegrenze (auch für Sportboote!) zwischen Deutschland und den EG-Ländern, aber insbesondere den Drittländern, ist weiterhin gesetzlich vorgeschrieben. Ein- und Auslaufen ist nur über Häfen erlaubt, die als Grenzübergangsstellen zugelassen sind.

Nur noch bei Einreise aus der UDSSR und England:
Durch die Beantragung einer kostenlosen polizeiamtlichen "Grenzerlaubnis" und einer zollamtlichen Freistellungsbescheinigung kann diese lästige Prozedur auf deutscher Seite vermieden werden.

Flaggenzeugnis:
Für die meisten EG-Mitgliedsstaaten ist der "Internationale Bootsschein" als Besitznachweis ausreichend. Frankreich und mehrere andere Länder fordern jedoch ein Flaggenzeugnis, das das BSH ausstellt. Antragsformulare erhält man beim:

Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie
Bernhard-Nocht-Straße 78
20359 Hamburg

Hochgeschwindigkeitsfähren

Die Zahl nimmt weiterhin zu; aber auch normale neue Frachtschiffe fahren mit wesentlich höheren Geschwindigkeiten. Neue Fähren mit einer max. Geschwindigkeit von 65 kn. sind in der Planung!

Die Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge haben sich voll an die KVR und die SschStrO zu halten und genießen keine Sonderrechte. Segler haben keine Chance diesen Fähren auszuweichen, deswegen ist es von äußerster Wichtigkeit, einen guten Radarreflektor zu fahren, damit der Kollisionverhütungs-Radar der Fähre anspricht. Skipper von Yachten ohne Radarreflektor erhalten bei Kollisionen immer eine hohe Teilschuld. Ist ein Ausweichen des Hochgeschwindigkeitsfahrzeuges nicht zu erkennen, so sollte ein weißer Stern als Achtungssignal abgefeuert werden. Auch für Segelyachten gilt das Manöver des „letzten Augenblicks".

Die Erfahrung zeigt, die Berufsschiffahrt fährt weitgehend mit Autopiloten. Kursänderungen werden nur ungern durchgeführt, deshalb rechtzeitig den eigenen Kurs so einrichten, daß es zu keiner Kollisionsgefahr kommt. Schiffahrtswege meiden.

Auch das neue ECDIS System ist ein Schritt in diese Richtung, erlaubt es doch immer mehr den „Ein-Mann" Betrieb auf der Brücke.

Einzug von deutschen Seekarten und -büchern

Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) wird mit Wirkung vom 1. Januar 2013 die Herausgabe von gedruckten nautischen Veröffentlichungen noch stärker auf die wichtigen kontinentaleuropäischen Hafenzufahrten an der Nordsee sowie in der Ostsee konzentrieren. Der sich daraus ergebende Einzug von Seekarten und Seehandbüchern erfolgt aufgrund eingehender Betrachtungen zur Nachfrage und der wirtschaftlichenHerstellung dieser Produkte.

Seefunkbetriebszeugnis wird Pflicht - Funkbetriebszeugnisse: Überarbeitete Fragenkataloge ab 2011

(03.10.2009) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) hat die neuen Fragenkataloge zum Allgemeinen Funkbetriebszeugnis (LRC), zum Beschränkt Gültigen Funkbetriebszeugnis (SRC) sowie zur Anpassungsprüfung zum SRC veröffentlicht. Ab dem 1. Januar 2011 gelten bei der Prüfung zu den beiden Funkbetriebszeugnissen die überarbeiteten Fragenkataloge im Multiple-Choice-Verfahren. Die Anzahl der Prüfungsfragen wurde außerdem um ein Drittel gekürzt.

Anpassungsprüfung für Inhaber von Seefunkzeugnisse der RYA

Ebenfalls wird der Fragenkatalog III für die Anpassungsprüfung zum SRC für Inhaber nicht allgemein anerkannter   ausländischer Funkbetriebszeugnisse (Anpassungsprüfung SRC) bekannt gemacht. Die Inkraftsetzung dieses  Fragenkataloges erfolgt durch die Rechtsverordnung. Auf Anfrage beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) wurde mitgeteilt, dass entgegen dem Stichtag 1. 1. 2011 für die Fragenkataloge I + II (LRC + SRC), der Fragenkatalog III (die Anpassungsprüfung zum SRC der RYA) so schnell wie möglich umgesetzt werden soll. Ein verbindlicher Termin wurde bisher allerdings nicht genannt, da dieser Fragenkatalog noch einige formale Instanzen zur Genehmigung durchlaufen muss. Auch Einzelheiten zur praktischen Prüfung wurden noch nicht bekannt gegeben, allerdings handelt es sich wie im theoretischen Teil ebenfalls um eine verminderte Prüfung. Für den praktischen Teil liegen noch keine Lernunterlagen vor. Am 31. Dezember 2009 läuft die Übergangsfrist zum Erwerb eines deutschen Seefunkbetriebszeugnisses aus. Das heißt, dass alle Skipper, die eine Seefunkanlage an Bord haben, ab Januar 2010 ein dafür ausreichendes Seefunkbetriebszeugnis (SRC oder LRC) besitzen müssen. Ab der nächsten Saison werden Verstöße als Ordnungswidrigkeit verfolgt.

Die Schonfrist ist ab 2010 zu Ende - Welches Funkzeugnis gilt wofür?!

Ab 2010 ist die Übergangsregelung, wonach es ausreichend ist, dass ein Crewmitglied an Bord ist, welches über die erforderliche Befähigung zur Bedienung des eingebauten Funkgerätes verfügt, beendet. Zwar gilt die entsprechende gesetzliche Regelung bereits jetzt, allerdings wird bis zu diesem Zeitpunkt auf die Erhebung eines Verewarnungsgeldes verzichtet. Das ist ab 2010 vorbei! Dann ist der Skipper in der Pflicht das erforderliche Funkzeugnis zu besitzen. Über Sinn und Unsinn läßt sich trefflich streiten - oder auch nicht. Gesetz ist es allemal.

Um Unsicherheiten zu vermeiden, wer, womit, was darf, hier zwei Artikel die das Thema erschöpfend behadelen. Zum einen handelt es sich um einen Beitrag des Palstek, zum anderen um einen Artikel aus dem TO-Magazin.

Aufbewahrung von Signalpistolen

(08.07.2009) Im Auftrag des Bundesministeriums des Innern ergeht derzeit von sämtlichen Landrats- bzw. Ordnungsämtern, Kreisverwaltungsreferaten und Polizeipräsidien an alle Inhaber von Schusswaffen die "Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen hinsichtlich der sicheren Verwahrung von Schusswaffen". Anstoß zu dieser Überprüfung gaben die jüngsten bedauerlichen Geschehnisse der bewaffneten Amokläufe in Deutschland. Von dieser Kontrolle sind auch Skipper betroffen, die eine Kaliber 4 Waffe besitzen, wie z.B. das wohl gängigste Modell "Diana" unter den Signalpistolen. Für diese Waffenkategorie, die einer Schusswaffe gleichgestellt ist, wird ein Tresor verlangt, der folgende Anforderungen und Aufbewahrungsvorschriften von Schusswaffen und Munition gemäß einer der Vorgaben des Waffengesetzes entspricht, also Sicherheitsstufe B der VDMA 24992 oder Widerstandsklasse 0/N bzw. DIN/EN 1143-1 oder vergleichbare Normen.

Roter Diesel - Deklarierungspflicht entfällt

Wie uns das Bundesministerium der Finanzen mitteilt, besteht ab sofort eine Ausnahme von dem sogenannten Verwendungs- und Verbringungsverbot, wenn die Verwendung von gekennzeichneten Energieerzeugnissen (grün gefärbt in Norwegen und Irland; rot gefärbt in Großbritannien und Malta plus des nicht sichtbaren Markierstoffes Solvent Yellow 124) in privat genutzten Wasserfahrzeugen im Land der Betankung erlaubt ist und wenn sie im Hauptbehälter und/oder Reservebehältern bis 20 Liter (Mitgliedstaaten) bzw. bis 30 Liter (Drittländer) nach Deutschland verbracht werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Kraftstoffe im Ausland versteuert oder unversteuert bezogen werden. Bei einer Kontrolle durch die Zollbehörden ist als Nachweis, dass das Wasserfahrzeug im Ausland mit gefärbtem Kraftstoff betankt wurde, grundsätzlich die Tankquittung vorzulegen. Liegen keine Tankquittungen vor, so kann auch auf andere Weise glaubhaft gemacht werden, dass im Ausland gekennzeichneter Kraftstoff getankt wurde (z. B. Fahrtenbuch, Vorlage der Zulassung des Wasserfahrzeuges in einem Staat, der gekennzeichneten Kraftstoff abgibt). In Belgien ist die Betankung der privaten nicht gewerblichen Schifffahrt mit rot gekennzeichnetem Kraftstoff seit dem 31. Dezember 2006 nicht mehr zulässig. Es ist nach belgischer Auskunft davon auszugehen, dass die Umstellung auf ungekennzeichneten Kraftstoff nach Ablauf einer einjährigen Übergangszeit zum 31. Dezember 2007 abgeschlossen war. Wird glaubhaft geltend gemacht (z. B. durch die Vorlage von Tankquittungen, Fahrtenbuch), dass in dem Hauptbehälter eines privaten Wasserfahrzeuges noch rot gekennzeichneter Kraftstoff vorhanden ist, der aus Betankungen in Belgien in der Zeit vor dem 31. Dezember 2007 stammt, so wird auf weitere Maßnahmen der Zollbehörden (z. B. Besteuerung des Fassungsvermögens des Hauptbehälters, Steuerstrafverfahren, Abpumpen des Kraftstoffes) verzichtet. Mit dieser Ausnahmeregelung entfällt die seit dem 1. Mai 2007 bestehende Pflicht zur Deklarierung eingefärbter Restmengen in Tanks bei Einreise in Deutschland.

Signalpistolen

Deutschland konnte sich immer noch nicht zu einer Regelung zum Erwerb von Signalpistolen für Segler durchringen. Laut einer aktuellen Information eines Seglers ist das Mitführen von Signalwaffen beim Passieren der polnischen Grenze nur in Verbindung mit dem europäischen Feuerwaffenpass gestattet. Dieser ist unter nachstehender Adresse bei Vorlage eines Passbildes und der Waffenbesitzkarte zum Preis von 40,00 € erhältlich:

Polizeipräsident in Berlin
Platz der Luftbrücke 6
12101 Berlin
Tel.: +49 30 4664-0

In den Ausführungsrichtlinien zu diesem "Pass" steht klar, das Signalpistolen keine Feuerwaffen im Sinne dieses Passes sind!

In Schweden ist seit 2008 die Einfuhr von Signalpistolen verboten!

Fäkalientanks und Müllentsorgung

Ich weiss nicht wie oft diese Verordnung geändert wurde; der neueste Text ist beim DSV zu finden. Aber die Unterordnung Müllentsorgung ist neu und mutet wie ein Aprilscherz an. Ist aber wahr, Boote über 12 m müssen einen Aushang anbringen über das Procedere und die Mannschaft muß belehrt werden. Es ist ratsam, die Belehrung im Logbuch zu protokollieren.  Das vorgeschriebene, mitzuführende Merkblatt kann nachfolgend als PDF heruntergeladen werden.

Schwimmwesten

Auf Grund der Häufung von tödlichen Unfällen im Wassersport (Kanuten, Ruderer) sollte ein Gesetz zum Tragen von Westen erlassen werden, das der DSV für Segler als freiwilligte Verpflichtung abmildern konnte. Ber es ist verstärkt mit Kontrollen zu rechnen. Nach den auch für Sporboote geltenden SOLAS Bestimmungen müssen Rettungsmittel an Bord sein! http://www.kreuzer-abteilung.org.